Pressemitteilung

Es wird steuerlich günstiger, Produkte zu spenden als sie wegzuwerfen

Minister der Finanzen Vincent Van Peteghem macht Spenden für wohltätige Zwecke steuerlich vorteilhafter. Auf diese Weise will er Unternehmer dazu anregen, keine lebenswichtigen Güter mehr zu zerstören.

Bereits im letzten Sommer wurde geklärt, welche Folgen es für die MwSt. hat, wenn Unternehmer lebenswichtige Güter spenden. Minister der Finanzen Vincent Van Peteghem verschickt nun auch ein Rundschreiben, um die Folgen für die Einkommensteuer zu verdeutlichen.

So werden alle Kosten, die mit dem Spenden von lebenswichtigen Gütern für wohltätige Zwecke zusammenhängen, steuerlich absetzbar. Auch muss das spendende Unternehmen nicht befürchten, dass dies als steuerpflichtiger erlaubter außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil angesehen wird.

Die Corona-Krise hat den Druck auf die Lebensmittelbanken stark erhöht. Wir müssen Unternehmen und Händler dazu ermutigen, lebenswichtige, aber unverkäufliche Güter an Wohltätigkeitsorganisationen zu spenden. Deshalb machen wir es steuerlich günstiger, zu spenden als wegzuwerfen.

Vincent VAN PETEGHEM, Vizepremierminister und Minister der Finanzen

UM WELCHE GÜTER HANDELT ES SICH DABEI:

  • Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt und geeignet sind, sich aber nicht mehr für den normalen Verkauf eignen. Dies schließt alkoholische Getränke aus.
    • Lebensmittel, die kurz vor ihrem Verfalldatum stehen;
    • Lebensmittel, deren Verpackung beschädigt ist oder nicht mehr dem erforderlichen Inverkehrbringungsstandard entspricht;
    • Lebensmittel, bei denen der vom Hersteller festgelegte Produktionsstandard nicht erreicht wurde oder bei denen der Zeitraum, in dem sie gewöhnlich in den Verkehr gebracht werden, abgelaufen ist.
  • Lebenswichtige Nichtlebensmittel (Grundkörperpflegemittel, Kleider, Schulsachen, usw.), deren inhärente Eigenschaften (Farbe, Größe, Textur, usw.) es nicht mehr erlauben, dass sie unter den ursprünglichen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden.

DIE FOLGENDEN STEUERPFLICHTINGEN KÖNNEN DIESE REGELUNG IN ANSPRUCH NEHMEN:

  • Hersteller und Verteiler;
  • Steuerpflichtige, die Lebensmittel eingekauft haben, um sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden (z.B. ein Horeca-Betreiber).

SPENDEN KÖNNEN AN DIE FOLGENDEN ORGANISATIONEN GELEISTET WERDEN:

  • Lebensmittelbanken;
  • Jede Verwaltung oder Behörde im Rahmen ihrer Aufträge zur Verteilung von Lebensmittelhilfen an Bedürftige,
  • Jede von einer Behörde anerkannte Wohltätigkeitsorganisation;
  • Eine vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassene Verteilungsplattform.